Satzungsänderung
des Fußball-Sport-Vereins Basdorf e.V.
§ 1
Name / Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fußball-Sport-Verein Basdorf e.V.“. Er hat seinen Sitz
in 16348 Basdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein erkennt das Statut des LSB Brandenburg e. V., des DFB und KSB Barnim
e.V. an.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in der Sportart Fußball.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Schaffung eines sportlichen
Freizeitangebotes und Durchführung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes.
Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, durch sportliche Tätigkeit Erholung zu
ermöglichen und die geselligen und kulturellen Maßnahmen zum freudbetonten
Sporttreiben zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen
eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und
seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauen Kinder und
Jugendlichen ein.Seite 2
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/-in. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmevertrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die
Antragsteller/-in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder.
(3) Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist grundsätzlich
nur am Ende eines Quartals zulässig. Die Austrittserklärung muss einen Monat vor
dem Austrittstermin beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und Schädigung
des Ansehens des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über den
Ausschluss ist das Mitglied zu hören und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung
aufzufordern. Die Entscheidung des Vorstandes kann durch das Mitglied durch BerufungSeite 3
an die Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Anfechtung/Berufung muss
binnen 3 Wochen nach Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss
schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben kein Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend
gemacht und begründet werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Nutzung der dem Verein zur Verfügung
stehenden Sportstätten und Anlagen im Rahmen bestehender Nutzungsverträge und
Vereinbarungen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitglieder.
(2) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.Seite 4
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden/in
- dem/der 2.Vorsitzenden/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Gerätewart/in
- dem/der Pressewart/in /Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Verantwortlichen für besondere Aufgaben
- dem/der 1. sportlichen Leiter/in
- dem/der 2. sportlichen Leiter/in.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.
Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern des Vereins gebildet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr
statt.Seite 5
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der
Gründe, beim Vorstand beantragten. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich, mit
einer Frist von 3 Wochen vor Veranstaltungstermin, unter Angabe der Tagesordnung
vom Vorstand einzuberufen.
(4) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(5) Es wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und der Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§ 10
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins- einschließlich der Bücher und
Belege - mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
das Prüfergebnis schriftlich dem Vorstand/ der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.Seite 6
§ 11
Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e. V. mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke – Förderung des Sports – verwendet werden darf.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am 20.11.2025 beschlossen worden.
(2) Die Satzung des Vereins vom 13.06.1990 und der dazu zuletzt gefasste
Satzungsänderungsbeschluss vom 28.10.2021 treten hiermit außer Kraft.
Basdorf, 20.11.2025
…………………………………. ………………………………
Schriftführer Versammlungsleiter
……………………………….. ………………………………..
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende